Regelungen bei Streiks und sonstigen Ereignissen, die das Unterrichtsgeschehen beeinflussen
Kurzfristige, unvorhergesehene Ereignisse wie Wetter, Streik: Die Schülerinnen und Schüler gelten nur dann als entschuldigt, wenn die Erziehungsberechtigten ihre Kinder oder volljährige Schülerinnen und Schüler sich selbst an der Schule für den betreffenden Zeitraum möglichst schriftlich abmelden.
Planbare Ereignisse wie Bauarbeiten im Schulumfeld, so dass die Anfahrt des Schülerverkehrs nicht möglich ist, und lange angekündigte Streiks: Die Schülerinnen und Schüler gelten nur dann als entschuldigt, wenn die Erziehungsberechtigten ihre Kinder oder volljährige Schülerinnen und Schüler sich selbst an der Schule für den betreffenden Zeitraum möglichst schriftlich abmelden.
Auszüge aus dem Schreiben des Bildungsministeriums vom 28.02.2024