Leitlinien „Eigenverantwortung und Sicherheit“
Auszüge aus dem Schreiben des Bildungsministeriums
1. Grundsatz
Grundsätzlich gilt, dass jede Person selbst für ihre Gesundheit verantwortlich ist und entscheidet, wie sie sich am besten schützt. Es ist die Aufgabe der Schule, für ein Umfeld zu sorgen, indem jede und jeder ihrem und seinem eignen Sicherheitsbedürfnis nachkommen kann, aber nicht das Gefühl hat, dass er oder sie dem Sicherheitsbedürfnis anderer nachkommen muss. Wie bereits vor der Pandemie gilt der Grundsatz „Wer krank ist, bleibt zuhause.“ weiterhin. Die Abwägung ist dabei durch jeden selbst vorzunehmen. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre können und sollten dabei wesentliche Entscheidungsgrundlage sein.
2. Masken
Eine Maskenpflicht besteht im schulischen Kontext nicht mehr. Jede Person entscheidet selbst, ob sie eine Maske trägt. Dies gilt auch für die Schülerbeförderung. Von Seiten des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung wird das Tragen insbesondere in zwei Konstellationen empfohlen. Zum einen im Fall einer allgemeinen ARE-Welle (Erkältungskrankheiten), wenn enger Kontakt zu anderen Personen im Innenraum besteht.
Zum anderen, wenn man selbst erkältungstypische Symptome aufweist, dennoch keinen gesundheitlichen Zustand aufweist, der ein Fernbleiben aus der Schule, nach eigener Wahrnehmung, rechtfertigen würde.
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4. Kein Betretungsverbot
Ein Betretungsverbot bei Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 besteht nicht mehr. Ein solches kann auch nicht pauschal mit Bezug auf das Hausrecht ausgesprochen werden.
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7. Befreiungsmöglichkeit vom Präsenzunterricht
Nach Einschätzung des RKI besteht die Möglichkeit der Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 durch die Schülerinnen und Schüler über die Schule in den häuslichen Bereich. Aus diesem Grund erfolgt noch einmal der Hinweis darauf, dass Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen, die zu einer Personengruppe mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung (gemäß RKI) gehören, auf Antrag bei der unteren Schulbehörde vom Besuch der Schule befreit werden können (§ 48 Absatz 2 SchulGM-V). In diesem Fall wird in Distanz beschult. Die Zugehörigkeit zu einer sogenannten Risikogruppe ist glaubhaft zu machen und im Zweifel kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.
Dies gilt entsprechend, sofern im Haushalt Erziehungsberechtigte, Geschwisterkinder etc. mit einem höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf leben. Bestehen bereits Anträge, können diese durch die zuständige Schulbehörde fortgeschrieben werden, was im Einzelfall durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu prüfen ist.